JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > nichtstaatliche Akteure
| Rechtsgebiete: | Qualifikationsrichtlinie, AufenthG, Genfer Flüchtlingskonvention, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Afghanistan, Ethnie, Flüchtling, forum externum, forum internum, Hindu, nichtstaatliche Akteure, Religionsfreiheit, Verfolgung |
| Stichwort: | nichtstaatliche Akteure |
| Leitsatz: | 1. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie, der bei Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bei religiöser Verfolgung zur Bestimmung des Schutzbereichs der Norm zu beachten ist, schließt jede Form der Religionsausübung im privaten und im öffentlichen Bereich ein. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschränkung des asylrechtlichen Schutzes der Religionsfreiheit auf das sog. forum internum ist deshalb - was die Anerkennung als Konventionsflüchtling angeht - überholt. 2. Hindus haben gegenwärtig in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, also ohne Rücksicht auf erlittene Vorverfolgung, als politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehende massive Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit durch "nichtstaatliche Akteure" zu erwarten (Anschluss an OVG Sachsen, Urteil vom 26. August 2008 - A 1 B 499/07; entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 1132/07.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG, GFK, GG, EGRL 04/83 |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Angola, Asylanerkennung, Beendigungsklausel, exilpolitische Betätigung, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, nichtstaatliche Akteure, MPLA, Qualifikationsrichtlinie, UNITA, Vorverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Widerruf |
| Stichwort: | nichtstaatliche Akteure |
| Leitsatz: | Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen (hier: als Informationssekretär) sind in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 5 S 1251/06 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, Schutz vor Verfolgung, unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG, subsidiärer Abschiebungsschutz |
| Stichwort: | nichtstaatliche Akteure |
| Leitsatz: | Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird. Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 24.07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren |
| Stichwort: | nichtstaatliche Akteure |
| Leitsatz: | 1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. 2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06 | |
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