Die Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA erfasst den Verdienstausfall nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA nicht.
Es spricht Einiges dafür, dass die Begriffe "Selbständiger" und "Nichtselbständiger", die in einer auf die Nachweisbarkeit von Verdienstausfall gerichteten Regelung einer Entschädigungssatzung verwendet werden, unabhängig von dem Verständnis dieser Begriffe in anderen Rechtsgebieten allein aus dem satzungsrechtlichen Regelungszusammenhang auszulegen sind.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung setzt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA voraus, dass infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit ein (konkreter) Verdienstausfall entstanden ist. Wenn in dem in Rede stehenden Zeitraum ein festes Einkommen erzielt wird und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes eine Einkommenseinbuße entstanden ist, liegt kein entschädigungspflichtiger Verdienstausfall vor.