Ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nichtangezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Antragstellers entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt.