Die Firma einer im Handelsregister eingetragenen Besitzgesellschaft kann nicht von dem nach Ausscheiden aller Mitgesellschafter verbleibenden Alleininhaber auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe.
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentllichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe.
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentlichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Zu Ansprüchen gegen die konsortialführende Bank aus der Begebung einer ausländischen Anleihe
2. Englischem Recht unterliegende Anleihebedingungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen AGBG (a.F.) hin zu überprüfen, wenn der entsprechende Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 12 AGBG (a.F.) aufweist oder wenn das Ergebnis bei der Beurteilung nach englischem Recht mit den wesentlichen Grundsätzen des AGBG (a.F.) unvereinbar wäre.
1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Minderung nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist", hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Sie ist dahin auszulegen, dass nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Die Klausel wirkt über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.
2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig", enthält keine unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Das Aufrechnungsverbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.
OLG Dresden, 7. Senat, Urteil vom 26.04.2001, rechtskräftig, Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB
Die Frage nach der "Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes" ist nach dem Gesamtbild des Unternehmens zu beurteilen.
1. Ist der Betrieb in der Lage, in Spitzenzeiten Aufträge erheblichen Umfanges auszuführen, so kommt es nicht allein auf die jährliche Umsatzzahl an.
2. Die überregionale Tätigkeit eines Unternehmens spricht ebenfalls für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Gechäftsbetriebes.
3. Dagegen ist die Größe des Büros und der Lagerräume für die Frage, ob eine "kaufmännische Einrichtung" erforderlich ist, nicht entscheidend. Im Zeitalter der modernen Informationstechnologie kann auch in Räumen geringer Größe eine erhebliche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden.
4. Bei der Einordnung in die Begriffe Kaufmann oder Nichtkaufmann geht es um die Unterwerfung des Unternehmens unter strenge Regeln bezüglich des Abschlusses von Verträgen, der Haftung etc., so dass der betroffene Unternehmer einen hinreichenden Grad an Professionalität erreicht haben muss, den das Gesetz mit einer entsprechenden Einrichtung des Geschäftsbetriebes umschreibt.
Die Regeln über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Gelten für einen Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er ihn kaufmännischen Verkehr tätig wird.
a) Außerhalb des Geltungsbereichs des AGB-Gesetzes gestattet die Vertragsfreiheit es grundsätzlich jedermann, Bürgschaften auf erstes Anfordern zu erteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, ZIP 1990, 1186).
b) Ist für den Gläubiger erkennbar, daß der Erklärende mit dem Rechtsinstitut einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht hinreichend vertraut ist, hat er seinen Vertragspartner umfassend über deren Rechtsfolgen zu belehren; bei Verletzung der Hinweispflicht haftet der Schuldner nur aus einer gewöhnlichen Bürgschaft.
ZPO § 595 Abs. 3
Bezeichnet eine Partei hinreichend konkret, welche Urkunden sie für erheblich hält, kann der Urkundenbeweis auch durch Antrag auf Beiziehung von Akten geführt werden, die dem erkennenden Gericht - nicht notwendig demselben Spruchkörper bereits vorliegen.
BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -
OLG Dresden
LG Dresden