Art. 237 § 1 EGBGB i.d.F, des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) hat für besatzungshoheitliche Enteignungen gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Bedeutung; insbesondere hat die Vorschrift nicht zur Folge, daß besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln sind, wenn sie "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar" waren.
Die Streitwertbegrenzung durch § 13 Abs. 3 GKG findet auf vermögensrechtliche Klageverfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung anhängig waren, keine Anwendung; insoweit gilt vielmehr § 73 Abs. 1 GKG.
Beschluß des 8. Senats vom 2. April 1998 - BVerwG 8 B 19.98 -
I. VG Berlin vom 06.11.1997 - Az.: VG 29 A 1364.93 -
Leitsätze:
Vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind auch solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfaßt, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Anweisung in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 stellte kein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot hinsichtlich des zu Unrecht sequestrierten Besitzes dar.
Beschluß des 7. Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97
I. VG Berlin vom 26.08.1996 - Az.: VG 29 A 117.94
II. OVG Berlin vom 10.06.1997 - Az.: OVG 8 B 133.96