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Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 958/01 vom 24.10.2001

Rechtsgebiete:BGB, StGB, AO
Schlagworte:Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede
Stichwort:Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede
Leitsatz:1. Die Abrede, einen Teil der Arbeitsvergütung "schwarz" zu zahlen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es - wie regelmäßig - den Parteien darum geht, Steuern und Beiträge zu hinterziehen. Es liegt nicht nur eine Verletzung steuer- und sozialrechtlicher Meldepflichten vor (abw. LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1990, LAGE § 134 BGB Nr. 4 = DB 1991, 605).

2. Die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung scheidet in den meisten Fällen aus.

3. Im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann die "Berufung" des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzabrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 958/01




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