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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 103/08 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Änderung, Erstattungsregelungen, Maßnahme, abgeschlossene, Satzung, nichtig, unwirksam
Stichwort:nichtig
Leitsatz:1. Spätere Änderungen einer nichtigen Satzung können diese nicht heilen, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wieder aufleben kann.

2. Die ersten wirksamen Erstattungsbestimmungen betreffen auch bereits abgeschlossene Maßnahmen, weil ein Grundstück von einem Grundstücksanschluss unabhängig davon bevorteilt wird, ob der Anschluss vor oder nach dem Inkrafttreten der Erstattungsregelungen errichtet wurde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 103/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 428/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB
Schlagworte:OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung
Stichwort:nichtig
Leitsatz:1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)

2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.

3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 428/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 417/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe)
Schlagworte:Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung
Stichwort:nichtig
Leitsatz:1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS).

2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.

3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 417/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 414/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe)
Schlagworte:Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung
Stichwort:nichtig
Leitsatz:1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)

2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.

3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 414/07


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