In dem Fall, dass eine förmliche Ladung des Verteidigers unter Einhaltung der Ladungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre, weil die Weiterleitung eines entsprechenden Bestellungsschreibens das Gericht erst kurz vor der Hauptverhandlung erreicht hat, muss dem Verteidiger notfalls telefonisch Mitteilung vom Termin gemacht werden.
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen hätte verworfen werden dürfen.
Will das Amtsgericht den Einspruch eines Betroffenen mit der Begründung verwerfen will, von ihm vorgebrachtes Entschuldigungsvorbringen sei nur vorgeschoben und deshalb sei er nicht genügend entschuldigt und will es seine Überzeugung insoweit auf früheres Entschuldigungsverhalten des Betroffenen, das es zunächst als ausreichend angesehen hat, stützen, muss es, wenn dieses nun als nicht mehr ausreichend angesehen werden soll, aufklären, ob der Betroffene damals ausreichend entschuldigt gewesen ist oder nicht. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens.
Spätestens nach der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Übersendung einer Vollmacht mittels Telefaxkopie als ausreichend anzusehen, um das Bestehen einer Strafprozessvollmacht wirksam anzeigen zu können.