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Nichterscheinen

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Beschluss, 10 Ta 109/09 vom 30.05.2009

1. § 51 Abs. 1 ArbGG eröffnet auch die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen für die Güteverhandlung anzuordnen.

2. In der Regel ist der Prozessbevollmächtigte kein geeigneter Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.

3. Der Umstand, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens keine Einlassungspflicht begründet, steht dem Ordnungsgeld nicht entgegen, da der Gesetzgeber in Kenntnis dessen gleichwohl die Sanktionen des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehen hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 W 1/07 vom 28.02.2007

1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.

2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 438/06 vom 15.11.2006

1. Ein wegen des Nichterscheinens einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, verhängter Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund der mündlichen Verhandlung als auch außerhalb der Verhandlung erlassen werden.

2. Bei einer Säumnis im Kammertermin ist für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dann ist der Beschluss zu verkünden.

3. Für Ordnungsgeldbeschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassen werden, ist generell allein der Vorsitzende zuständig. Derartige Beschlüsse sind nicht zu verkünden, sondern nur zuzustellen.

4. Hat eine Partei in einem früheren Verhandlungstermin eine bestimmte Vergleichsvariante persönlich mit Gericht und Gegner erörtert und sodann verworfen, wird eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Vertreter anweist, den erörterten Vergleich nicht abzuschließen. Dies gilt jedenfalls, sofern sich nicht neue rechtliche Aspekte oder neue relevante Tatsachen begeben.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 2 AGH 8/03 vom 19.02.2004

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend zu verstehen, dass die Berufung des Betroffenen nur verworfen werden kann, wenn er in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung abwesend ist und nicht durch einen mit entsprechender Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 269/00 vom 06.06.2001

Leitsatz:

Das Fehlen der Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn dieses auf dem Mangel beruhen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Ladungsmangel für das Fernbleiben ursächlich geworden ist.

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