1. Verwirft ein Berufungsgericht eine nicht eingelegte Berufung als unzulässig, so besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Beschlusses auch dann, wenn der Kläger eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreichen kann.
2. Legt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts Berufung ein, so kann diese Prozesserklärung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten sein, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO gestellt worden ist.