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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 6/09 vom 23.02.2009

Rechtsgebiete:GKG, KDVG, VwGO
Schlagworte:Ausschluss, Beschwerde, Erinnerung, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung, Kriegsdienstverweigerung, Nichterhebung, Rechtsmittelbelehrung, unrichtige, Statthaftigkeit
Stichwort:Nichterhebung
Leitsatz:1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 6/09




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