1. Auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 ArbGG durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGB I, S. 887) ist die Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG weiterhin neben der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG anzuwenden, wenn das Urteil des Arbeitsgericht nicht zugestellt wurde.
2. Soweit eine Vergütungsregelung für beamtete Lehrer durch Gesetz geregelt ist, kann diese nicht ohne Weiteres auch auf angestellte Lehrer übertragen werden. Diese ist vielmehr an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.