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Nichteinmischung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 8/07 (V) vom 26.11.2008

1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.

2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich.

3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.

a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.

b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.

c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.

d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.

4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.

5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 188/04 vom 03.05.2006

1. Die deutschen Gerichte sind international für Ansprüche gegen eine deutsche Bank zuständig, die einer von anderen Nachfolgestaaten eines übergegangenen Staates auf Grund einer Kontoverbindung erhebt.

2. Eine Bank darf auch ein wiederholtes Auskunftsbegehren nur dann von der Erstattung von Kosten abhängig machen, wenn das erneute Begehren durch einen in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand ausgelöst worden ist.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 Ws 109/05 vom 13.09.2005

1. Gegen die dem Opportunitätsprinzip unterliegende Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts nach § 153 f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO ist eine Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 S. 3, letzter Halbsatz StPO).

2. Es unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO erfüllt sind.

3. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die eigentliche Ermessensausübung des § 153 f Abs. 1, Abs. 2 StPO (d.h. das Ermessen im engeren Sinne) nicht justiziabel. Die Ermessensentscheidung ist nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob überhaupt Ermessen ausgeübt und ob die Grenze zur Willkür überschritten wurde.

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 63/04 vom 28.06.2005

1. Ein wirksamer Mobbingschutz ist in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine die ordnungspolitischen Interessen eines dem Schutz der Menschenwürde verpflichteten Rechtsstaats ebenso wie die fundamentalen Lebensinteressen des einzelnen berührende verfassungsrechtliche Wertschutzaufgabe. Er leistet auch i.S. einer Verhaltenssteuerung durch Recht einen Beitrag zu der von der EU-Kommission im Hinblick auf den Wandel der Arbeitswelt und Gesellschaft geforderten Festigung der Präventionskultur.

2. Der zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung auf der Basis der "Doktrin der sozialen Konfliktaustragung als allgemeines Lebensrisiko" vertretene Ansatz, dass die Unterbindung von Mobbing gerichtlicher Aufgabenwahrnehmung nicht zugehörig sei oder diese überfordere und/oder betrieblicher Schlichtung oder Mediation vorbehalten sei, schützt strukturell die Mobbingtäter. Zur Mobbingbekämpfung ist ein auf das Prinzip der "Nulltoleranz" gegründeter und als verhaltenskulturelles Steuerungsmittel wirksamer Mobbingrechtsschutz gefordert.

3. Die bloße Unliebsamkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten ist kein Kündigungsgrund. Weder seine bloße Unliebsamkeit noch ein sachlich berechtigter Grund für die Trennung von einem Arbeitnehmer können Mobbingmethoden als einen "Akt der Befreiung" rechtfertigen.

4. Arbeitgeberseitige Rechtsmaßnahmen, die Mobbing-Tatbeiträge darstellen, sind nach § 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG rechtsunwirksam.

5. Die isolierte Rechtsprüfung einer zum Anlass einer Klage gewordenen Maßnahme wird der Tragweite des Falles nicht gerecht, wenn ein Mobbingzusammenhang geltend gemacht wurde und Anhaltspunkte bestehen, die befürchten lassen, dass die Mobbingangriffe auch bei gerichtlicher Kassation dieser Maßnahme fortgesetzt werden und durch Einbeziehung einer Mobbingprüfung in die Entscheidungsfindung der Fortsetzung des Mobbings und der damit anzunehmenden Entstehung weiterer Rechtsstreite vorgebeugt werden kann.

6. Die für die Feststellung von Mobbing erforderlichen persönlichkeitsfeindlichen Angriffshandlungen können nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz erstreckt sich dann regelmäßig auf die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Herbeiführung der psychischen Zermürbung und sozialen Entwürdigung (psychosoziale Destabilisierung) des Mobbingopfers oder die Verwirklichung eines auf diesem Wege mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Herausdrängen aus beruflichen Positionen oder dem Beschäftigungsverhältnis. Prinzipiell ist jedoch ausreichend, dass die vorsätzlichen Persönlichkeitsangriffe zur Herbeiführung einer psychosozialen Destabilisierung des Mobbingopfers oder durch diese Destabilisierung vermittelten weitergehenden, mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Zielsetzungen förderlich sind. Eine solche Förderlichkeit besteht, bei einer entsprechenden Eignung der Mobbingangriffe und erst recht bei einem entsprechenden Erfolgseintritt.

7. Tritt der Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz durch die äußere Erscheinungsweise oder völlige Unverhältnismäßigkeit einer Handlung nicht offen zu Tage, kann er trotzdem indiziert sein, wenn die Handlung unter dem Verhaltensstandard eines intakten Beschäftigungsverhältnisses, in dem nicht eine Person, sondern ein Sachproblem bekämpft wird, nicht plausibel ist. Diese Indizierung kann wiederlegt werden durch den Vortrag und ggfs. den Beweis von Umständen, aus denen geschlossen werden kann, dass die sachlich nicht gerechtfertigte und in einer normalen Mitarbeiterbeziehung nicht plausible Handlung auf einem Irrtum, einem Versehen oder einer Fehleinschätzung beruht. Eine solche Rechtfertigung kann in der bei Mobbingfällen abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung ihre Schlüssigkeit dadurch verlieren, dass sich in einem intakten Arbeitsverhältnis nicht mehr plausible Verhaltensweisen häufen. Dabei kann als Faustregel gelten: Je öfter und intensiver gegenüber einer Person durch deren Persönlichkeitsrechtsstellung belastende Rechtsakte oder inadäquate Kommunikation ein sozial ausgrenzendes oder in sonstiger Weise ein diese psychisch belastendes Verhalten an den Tag gelegt wird, um so mehr spricht hinsichtlich der jeweiligen Handlungen für das Vorliegen von Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz und bei verhaltensumfassender Beurteilung für die Berechtigung des Mobbingvorwurfs.

8. Ist ein mobbingbegründender Sachverhalt vorgetragen, dann obliegt der Gegenpartei der Vortrag und ggfs. der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter-Opfer-Beziehung begründen. Die für die Feststellung einer mobbingbedingten Pesönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Täter-Opfer-Beziehung fehlt nicht bereits deshalb, weil vereinzelt mit sozialadäquaten Umgangsformen nicht mehr vereinbare, affekthaft begangene Verhaltensweisen des Mobbingopfers vorliegen, welche von den Mobbingtätern durch ständige Quälereien oder situativ provoziert wurden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verhalten vorliegt, das unter Berücksichtigung der vorangegangenen Mobbingbelastung als sozialadäquate Stressbewältigung und nicht als Teil eines systematischen Gegenmobbings gewertet werden muss.

9. Wann der zeitliche Abstand einer als Mobbingangriff geltend gemachten Handlung zu einer ebenfalls als Mobbingangriff geltend gemachten vorangegangenen Handlung den für die Annahme von Mobbing erforderlichen Systemzusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. An einen solchen Unterbrechung fehlt es, wenn der Mobbingtäter keine Zugriffsmöglichkeit hatte (z.B. Arbeitsunfähigkeit des Mobbingopfers) und die Mobbingangriffe nach Unterbrechung des Zugriffshindernisses fortgesetzt werden.

10. Bei der Bewertung des zeitlichen Zusammenhangs mit anderen Mobbinghandlungen kommen Mobbingelementen mit dauerverletzender Gestaltungswirkung eine besondere Rolle zu. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsmaßnahmen, die ihren Adressaten über ihre bloße Kundgabe hinaus für den Zeitraum ihrer Wirkung mit einer andauernde Drucksituation auf die psychische Stabilität und die soziale Geltung belasten. Der Zeitraum der rechtlichen und psychosozialen Wirkungsdauer solcher Tatelemente ist nicht als Unterbrechung des Mobbingzusammenhangs anzusehen, er hat vielmehr Klammerwirkung zu der jeweils vorangegangenen bzw. nachfolgenden Mobbinghandlung.

11. Die art- und ablaufbezogene Regelförderlichkeit einer mobbingtypischen Zielsetzung erfordert bei Inanspruchnahme mehrerer Personen als Mobbingtäter die Feststellung der Arbeitsteiligkeit oder in sonstiger Weise derselben Zielsetzung förderliche Zusammengehörigkeit der von diesen geleisteten und als gemeinsames Mobbing geltend gemachten Tatbeiträge.

12. Bei der abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung des als Mobbingeschehen vorgetragenen Sachverhalts handelt es sich in Zweifelsfällen um den bedeutsamsten Teil der Mobbingfeststellung. Durch die lapidare formelhafte Feststellung, dass auch die Gesamtschau keine andere Beurteilung (als die bei der isolierten Prüfung der als Mobbingelemente vorgetragenen Handlungen getroffene Feststellung fehlender Persönlichkeitsbekämpfung) rechtfertigen könne, wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

BGH – Beschluss, IXa ZB 19/03 vom 28.05.2003

Zur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück eines fremden Staates.

BAG – Urteil, 2 AZR 490/99 vom 23.11.2000

Leitsatz:

Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.

Hinweise des Senats:

Pressereferent/Informationsspezialist im öffentlichen Dienst der Vereinigten Staaten von Amerika

Aktenzeichen: 2 AZR 490/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 490/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 6 Ca 75/97 -
Zwischenurteil vom 19. August 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 76/98 -
Urteil vom 23. Juni 1999

EUG – Urteil, T-22/97 vom 15.12.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Wegfall der vertraglichen Grundlage eines Zusammenschlusses ist für sich allein kein Gesichtspunkt, der eine Kontrolle der Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der dieser Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde, ausschließen könnte. Daher bleibt ein Interesse des klagenden Unternehmens an einer Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung bestehen.

2 Kommt ein Unternehmen lediglich pflichtgemäß einer Entscheidung der Kommission nach, so verliert es dadurch in keiner Weise das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Bemühung um Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

3 Es ist nicht Aufgabe der Kommission, über die Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zu befinden. Somit ist es im Verwaltungsverfahren für die Kontrolle wirtschaftlicher Zusammenschlüsse nicht ihre Aufgabe, darüber zu entscheiden, ob eine Behörde eines Mitgliedstaats nach nationalem Recht für die Stellung eines Antrags nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zuständig ist. Sie hat vielmehr zu prüfen, ob der Antrag, mit dem sie befasst ist, auf den ersten Blick der Antrag eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Vorschrift ist. Bei einem Antrag "eines Mitgliedstaats" im Sinne der Vorschrift handelt es sich nicht lediglich um einen Antrag einer Regierung oder eines Ministeriums, sondern dieser Begriff erfasst auch die Anträge einer nationalen Wettbewerbsbehörde.

4 Im Rahmen einer gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) erhobenen Klage ist der Gemeinschaftsrichter nicht für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit von Handlungen nationaler Behörden zuständig.

5 Das Erfordernis der Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 und das entsprechende Erfordernis im Rahmen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) sind einheitlich auszulegen. Demgemäß ist es nicht erforderlich, daß das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt; es genügt vielmehr der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Ausserdem spielt der Umstand, daß sich dieses Verhalten auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, dann keine Rolle, wenn es Auswirkungen auf die Handelsströme und auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben könnte.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die in den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag genannten Wörter "geeignet" und "kann" in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht vorkommen. Gerade aus der Art der durch die Verordnung Nr. 4064/89 eingeführten Kontrolle von Zusammenschlüssen ergibt sich nämlich, daß die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen des betreffenden Zusammenschlusses und somit im Rahmen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung die künftigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersuchen muß. In diesem Rahmen berücksichtigt die Kommission daher zu Recht die potentiellen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, sofern sie hinreichend spürbar und vorhersehbar sind, ohne daß der Nachweis erforderlich wäre, daß der Zusammenschluß den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich beeinträchtigt hat.

6 Der die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen betreffende Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt einzig und allein die Voraussetzungen eines "Zusammenschlusses". Wenn die Kommission also im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 feststellt, daß eine Transaktion ein Zusammenschluß im Sinne des genannten Artikels 3 ist, so ist sie im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in keiner Weise verpflichtet, die in dem fraglichen Artikel 3 genannte Voraussetzung einer Kontrolle zugrunde zu legen. Die Frage, ob die betreffende Transaktion eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erheblich behindert würde, ist unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 4064/89 aufgestellten Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zu beurteilen.

7 Im Rahmen eines Antrags eines Mitgliedstaats nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 muß die Kommission anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der Referenzmärkte prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befasst ist, zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erheblich behindert wird. In diesem Zusammenhang räumen die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein gewisses Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein. Daher muß die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für den Inhalt der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

EUG – Urteil, T-30/91 vom 29.06.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Selbst wenn die Kommission für den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages belastende Schriftstücke verwendet hätte, die einem der beschuldigten Unternehmen im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden, und dieses Vorgehen wegen Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens als rechtswidrig anzusehen wäre, könnte dieser Verfahrensfehler nur dazu führen, daß diese Schriftstücke als Beweismaterial unberücksichtigt blieben. Dies hätte keineswegs die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zur Folge, sondern wäre nur insoweit von Belang, als der entsprechende Vorwurf der Kommission nur unter Heranziehung dieser Schriftstücke bewiesen werden könnte.

2. Die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen soll den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, von den in den Akten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, um aufgrund dieser Beweisstücke in zweckmässiger Weise zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrer Beschwerdepunkte gelangt ist.

Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen sollen. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.

Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte und deren Folgen sind vom Gericht anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Es lässt sich nämlich nur anhand der Rügen, an denen die Kommission gegenüber dem betreffenden Unternehmen tatsächlich festhält, und anhand des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens entscheiden, ob die nicht übermittelten Unterlagen für diese Verteidigung von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für die Unterlagen, die das Unternehmen eventuell entlasten, als auch für solche, die die behauptete Zuwiderhandlung belegen.

3. Eine abgestimmte Verhaltensweise ist dadurch gekennzeichnet, daß sie an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen treten lässt, die die Ungewißheit jedes Unternehmens über das zukünftige Verhalten seiner Wettbewerber verringert.

Ein Parallelverhalten kann nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Parallelverhalten sich nicht unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse, der Grösse und der Anzahl der Unternehmen sowie des Marktvolumens anders als durch eine Abstimmung erklären lässt, mit andern Worten, ob die einzelnen Elemente des Parallelverhaltens ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien für eine vorherige Abstimmung darstellen.

4. Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind. Da es sich um schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen handelt, muß die Kommission den Bevollmächtigten des betreffenden Unternehmens die Möglichkeit einräumen, die Schriftstücke, die möglicherweise erheblich sind, im Hinblick auf ihren Beweiswert für die Verteidigung zu prüfen.

Dies gilt insbesondere in den Fällen eines Parallelverhaltens, das durch eine Reihe zusammenhängender, ursprünglich neutraler Handlungen gekennzeichnet ist, wenn die Schriftstücke sowohl zugunsten als auch zuungunsten der betroffenen Unternehmen ausgelegt werden können. In diesen Fällen muß verhindert werden, daß ein eventueller Irrtum der Beamten der Kommission, wenn sie ein Schriftstück als "neutral" einstufen und als überfluessiges Beweismittel den Unternehmen nicht übermitteln, die Verteidigung dieser Unternehmen beeinträchtigen kann. Ein solcher Irrtum könnte ausser in dem sehr seltenen Fall einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Unternehmen nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Kommission entdeckt werden, was nicht hinnehmbare Risiken für eine geordnete Rechtspflege beinhalten würde, da die ordnungsgemässe Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens Aufgabe der Kommission ist und diese die Durchführung daher nicht den Unternehmen übertragen kann, deren wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind.

Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit, wonach in einer Wettbewerbssache das betroffene Unternehmen die im Verfahren herangezogenen Unterlagen in gleicher Weise kennen muß wie die Kommission, kann nicht akzeptiert werden, daß bei der Entscheidung über die Zuwiderhandlung nur die Kommission im Besitz bestimmter Schriftstücke ist und allein darüber entscheiden kann, ob sie diese gegen das Unternehmen verwendet, während dieses keinen Zugang zu den Schriftstücken hat und somit die entsprechende Entscheidung, ob es von ihnen für seine Verteidigung Gebrauch machen soll, nicht treffen kann. In einem solchen Fall würden die Verteidigungsrechte, die dem Unternehmen im Verwaltungsverfahren zustehen, zu sehr gegenüber den Befugnissen der Kommission eingeschränkt, denn diese würde dann sowohl die Funktion der Mitteilung der Rügen als auch die Entscheidungsfunktion ausüben und dabei eine gründlichere Kenntnis der Unterlagen besitzen als die Verteidigung.

Somit liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens vor, wenn die Kommission schon bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte in ihrem Besitz befindliche Schriftstücke, die der Verteidigung des Unternehmens eventuell dienlich sein könnten, vom Verfahren ausschließt. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektiven Tatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten der Kommission ab.

5. Wenn auch nach einem allgemeinen Grundsatz, der für das Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gilt und in Artikel 214 des Vertrages sowie in verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 zum Ausdruck kommt, die Unternehmen ein Recht auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse haben, muß dieses Recht jedoch mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden und kann die Weigerung der Kommission nicht rechtfertigen, die einem Unternehmen zu seiner Verteidigung möglicherweise dienlichen Unterlagen, sei es auch nur in nichtvertraulichen Fassungen oder in Form der Übermittlung eines Verzeichnisses von der Kommission zusammengetragener Schriftstücke, zu übermitteln.

6. Die Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens, dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zur Last gelegt wird, im Verwaltungsverfahren kann in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden, das sich auf eine richterliche Kontrolle beschränkt, die nur im Rahmen der geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel erfolgt, und das daher eine vollständige Aufklärung des Falles im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht ersetzen kann.

EUG – Urteil, T-36/91 vom 29.06.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen soll den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, von den in den Akten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, um aufgrund dieser Beweisstücke in zweckmässiger Weise zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrer Beschwerdepunkte gelangt ist.

Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen sollen. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.

Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte und deren Folgen sind vom Gericht anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Es lässt sich nämlich nur anhand der Rügen, an denen die Kommission gegenüber dem betreffenden Unternehmen tatsächlich festhält, und anhand des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens entscheiden, ob die nicht übermittelten Unterlagen für diese Verteidigung von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für die Unterlagen, die das Unternehmen eventuell entlasten, als auch für solche, die die behauptete Zuwiderhandlung belegen.

2. Eine abgestimmte Verhaltensweise ist dadurch gekennzeichnet, daß sie an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen treten lässt, die die Ungewißheit jedes Unternehmens über das zukünftige Verhalten seiner Wettbewerber verringert.

Ein Parallelverhalten kann nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Parallelverhalten sich nicht unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse, der Grösse und der Anzahl der Unternehmen sowie des Marktvolumens anders als durch eine Abstimmung erklären lässt, mit andern Worten, ob die einzelnen Elemente des Parallelverhaltens ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien für eine vorherige Abstimmung darstellen.

3. Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind. Da es sich um schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen handelt, muß die Kommission den Bevollmächtigten des betreffenden Unternehmens die Möglichkeit einräumen, die Schriftstücke, die möglicherweise erheblich sind, im Hinblick auf ihren Beweiswert für die Verteidigung zu prüfen.

Dies gilt insbesondere in den Fällen eines Parallelverhaltens, das durch eine Reihe zusammenhängender, ursprünglich neutraler Handlungen gekennzeichnet ist, wenn die Schriftstücke sowohl zugunsten als auch zuungunsten der betroffenen Unternehmen ausgelegt werden können. In diesen Fällen muß verhindert werden, daß ein eventueller Irrtum der Beamten der Kommission, wenn sie ein Schriftstück als "neutral" einstufen und als überfluessiges Beweismittel den Unternehmen nicht übermitteln, die Verteidigung dieser Unternehmen beeinträchtigen kann. Ein solcher Irrtum könnte ausser in dem sehr seltenen Fall einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Unternehmen nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Kommission entdeckt werden, was nicht hinnehmbare Risiken für eine geordnete Rechtspflege beinhalten würde, da die ordnungsgemässe Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens Aufgabe der Kommission ist und diese die Durchführung daher nicht den Unternehmen übertragen kann, deren wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind.

Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit, wonach in einer Wettbewerbssache das betroffene Unternehmen die im Verfahren herangezogenen Unterlagen in gleicher Weise kennen muß wie die Kommission, kann nicht akzeptiert werden, daß bei der Entscheidung über die Zuwiderhandlung nur die Kommission im Besitz bestimmter Schriftstücke ist und allein darüber entscheiden kann, ob sie diese gegen das Unternehmen verwendet, während dieses keinen Zugang zu den Schriftstücken hat und somit die entsprechende Entscheidung, ob es von ihnen für seine Verteidigung Gebrauch machen soll, nicht treffen kann. In einem solchen Fall würden die Verteidigungsrechte, die dem Unternehmen im Verwaltungsverfahren zustehen, zu sehr gegenüber den Befugnissen der Kommission eingeschränkt, denn diese würde dann sowohl die Funktion der Mitteilung der Rügen als auch die Entscheidungsfunktion ausüben und dabei eine gründlichere Kenntnis der Unterlagen besitzen als die Verteidigung.

Somit liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens vor, wenn die Kommission schon bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte in ihrem Besitz befindliche Schriftstücke, die der Verteidigung des Unternehmens eventuell dienlich sein könnten, vom Verfahren ausschließt. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektiven Tatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten der Kommission ab.

4. Wenn auch nach einem allgemeinen Grundsatz, der für das Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gilt und in Artikel 214 des Vertrages sowie in verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 zum Ausdruck kommt, die Unternehmen ein Recht auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse haben, muß dieses Recht jedoch mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden und kann die Weigerung der Kommission nicht rechtfertigen, die einem Unternehmen zu seiner Verteidigung möglicherweise dienlichen Unterlagen, sei es auch nur in nichtvertraulichen Fassungen oder in Form der Übermittlung eines Verzeichnisses von der Kommission zusammengetragener Schriftstücke, zu übermitteln.

5. Die Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens, dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zur Last gelegt wird, im Verwaltungsverfahren kann in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden, das sich auf eine richterliche Kontrolle beschränkt, die nur im Rahmen der geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel erfolgt, und das daher eine vollständige Aufklärung des Falles im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht ersetzen kann.

EUGH – Urteil, 60/81 vom 11.11.1981

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. FÜR DIE FESTSTELLUNG , OB MASSNAHMEN HANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG DARSTELLEN , IST AUF IHR WESEN ABZUSTELLEN ; DIE FORM , IN DER SIE ERGEHEN , IST INSOWEIT GRUNDSÄTZLICH OHNE EINFLUSS.

HANDLUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN IST , SIND SOLCHE MASSNAHMEN , DIE VERBINDLICHE RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN , WELCHE DIE INTERESSEN DES KLAEGERS DURCH EINEN EINGRIFF IN SEINE RECHTSSTELLUNG BEEINTRÄCHTIGEN.

MASSNAHMEN REIN VORBEREITENDER ART SIND ALS SOLCHE NICHT ANFECHTBAR.

2. WEDER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN NOCH EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE SIND IHRER NATUR UND IHREN RECHTSWIRKUNGEN NACH ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , GEGEN DIE DIE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEBEN IST. IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 17 UND NR. 99/63 AUSGESTALTET IST , STELLEN SIE GEGENÜBER DER ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ERGEHENDEN ENTSCHEIDUNG VORBEREITENDE VERFAHRENSHANDLUNGEN DAR.

3. EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEGRÜNDET FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN NICHT DIE VERPFLICHTUNG , SEINE GESCHÄFTSPRAKTIKEN ZU ÄNDERN ODER ZU ÜBERPRÜFEN ; SIE BEWIRKT AUCH NICHT , DASS IHM DER ZUVOR GEWÄHRTE SCHUTZ VOR GELDBUSSEN - ETWA IM FALLE DER MITTEILUNG , MIT DER DIE KOMMISSION EIN UNTERNEHMEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR. 17 ÜBER DAS ERGEBNIS DER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG EINER VON DEM UNTERNEHMEN ANGEMELDETEN VEREINBARUNG UNTERRICHTET - ENTZOGEN WIRD. DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KANN ZWAR DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT WERDEN , DASS ES ERNSTLICH GEFAHR LÄUFT , VON DER KOMMISSION MIT EINER GELDBUSSE BELEGT ZU WERDEN , DOCH IST DIES LEDIGLICH EINE TATSÄCHLICHE FOLGE , NICHT ABER EINE RECHTSWIRKUNG , DIE DURCH DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE HERVORGERUFEN WERDEN SOLL.

BGH – Beschluss, XI ZR 172/06 vom 27.02.2007


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