1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG.
2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG)
1. Ein nach Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung (erstmals) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG.
2. Der (Auffang)Streitwert für ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht deshalb zu erhöhen, weil mehrere Anspruchsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht in Betracht kommen bzw. geltend gemacht werden (hier: FreizügG/EU und AufenthG)