a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.
c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt.
Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.
1. § 323 Abs. 4 ZPO findet auf vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärungen zur Zahlung von Unterhalt entsprechende Anwendung.
2. § 33 Abs. 1, 2 und 3 ZPO finden auf derartige Jugendamtsurkunden keine Anwendung.
3. Die Abänderbarkeit von vor dem Jugendamt abgegebenen Verpflichtungserklärungen richtet sich nach materiellen Recht.
4. Zur rechtlichen Qualifizierung einer solchen Jugendamtsurkunde
5. Eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch dann einer Abänderung zugänglich, wenn der Ver- pflichtete sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als auch bei Erhebung der Abänderungsklage leistungsfähig ist, er aber zwischenzeitlich leistungsfähig gewesen ist.
a) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen dessen Vater auch dann einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn sie bereits wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
b) Der Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes haften für den Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig.
BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 -
OLG Schleswig
AG Rendsburg