Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gemäß § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.
Die Regelung des § 10 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, daß die bisherigen Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers für den Rest des Sterbemonats und weitere drei Monate - falls kein Ehegatte vorhanden ist - vorrangig an die unterhaltsberechtigten Kinder zu zahlen sind, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder für die er das Sorgerecht hatte, verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für allein gemäß § 2069 BGB berufene Ersatzschlusserben gilt
(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).
1. Zur Frage, ob es sittenwidrig sei, einen Lebenspartners als Erbe einzusetzen, wenn dadurch nahe Angehörigen umgangen werden.
2. Es besteht kein Anfechtungsgrund wegen eines Motivirrtums, wenn der Erblasser trotz späterer Kenntnis seines Irrtums seine vom Irrtum beeinflußte testamentarische Verfügung bewusst fortgelten lässt
Allein der Umstand, daß sich Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als "Verlobte" bezeichnen, begründet noch kein Verlöbnis, sofern es an einem ernstlichen Eheversprechen fehlt.
1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
2. Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft --auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind-- verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Zur Frage der weiteren Beschwerde, wenn das Landgericht die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach der Testierfähigkeitanstatt nach der Geschäftsfähigkeit des Erblassers beurteilt hat.
Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.
Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB iVm. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
Für ein berechtigtes Interesse, Nachlaßakten einzusehen, muß der Antragsteller glaubhaft machen, daß er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht kommt
1. Das Maß des Anspruchs der Mutter gegen den nicht mit ihr verheirateter. Vater ihres Kindes auf Zahlung von Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1615 1 Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. An der Lebensstellung des Vaters des Kindes nimmt sie, sofern nicht ausnahmsweise ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes ihre eigene Lebensstellung prägt, nicht teil.
2. Der Unterhaltsbedarf ist konkret darzulegen, weil Bemessungskriterium die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, nicht aber gemeinsame Lebensverhältnisse der Parteien des Unterhaltsverhältnisses sind, an denen beide gleichmäßig teilhaben könnten.
BGB § 839 Ca, Fm; §§ 1706, 1709 F: 19. August 1969; SGB VIII §§ 55 ff;
UVG §§ 1 ff
Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a.F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlaß, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.
BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - III ZR 248/98 -
OLG Celle
LG Verden
Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.
zum Beschluß des Ersten Senats vom 12. November 1997
- 1 BvR 479/92 -
- 1 BvR 307/94 -
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG.