Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen.
1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist.
2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.
1. Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe.
2. Eine Eheschließung vor dem Standesbeamten in Ghana, bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist, sondern eine andere Person unter Vorlage des eigenen Passes auftreten lässt, ist nichtig.
3. Der Familienname eines in Deutschland geborenen Kindes mit ghanaischer Staatsangehörigkeit kann auf Grund der Rückverweisung durch das in Ghana geltende Domizilprinzip des englischen Rechts nach materiellem deutschem Namensrecht zu bestimmen sein.
Die in Pakistan ohne Erlaubnis des Schiedsgerichts geschlossene Ehe eines bereits verheirateten pakistanischen Muslims mit einer Deutschen ist wirksam, unterliegt aber nach deutschem Recht der Aufhebung wegen Bigamie.
Zur Bedeutung der Ablehnung einer Legalisation der Heiraturkunde durch die Botschaft.
Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.
Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.
Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.
1. Berufsunfähigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Baden-Württemberg liegt vor, wenn das Mitglied infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, den Beruf eines Rechtsanwalts in einem Umfang auszuüben, der zur Sicherung seiner Lebensgrundlage ausreicht. Bei der so anzustellenden Prüfung einer Berufsunfähigkeit ist eine Prognose aus der Sicht ex ante anzustellen.
2. Der Anspruch auf Witwenrente ist - unter anderem - ausgeschlossen, wenn die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 25 Abs. 1 S. 2 RAVWS). Auch hier liegt Berufsunfähigkeit nur vor, wenn die auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogene Prognose ergibt, dass der Rechtsanwalt infolge körperlichen Gebrechens etc. auf nicht absehbare Zeit seinen Beruf nicht in einem existenzsichernden Umfang wird ausüben können.
3. Die Satzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte regelt abschließend den Ausschluss eines Anspruchs auf Witwengeld für die Fälle, in denen das Mitglied eines natürlichen Todes binnen weniger als drei Jahre nach der Eheschließung verstorben ist.
Der Anspruch ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein beträchtlicher Altersunterschied zwischen den Eheleuten bestand (hier 32 Jahre) und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet wurde.
Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht, wenn ägyptische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen haben, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist.