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Nichtberücksichtigung von Tilgungszahlungen bzw von gestundeten Schuldzinsen

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 7b AS 8/06 R vom 07.11.2006

Rechtsgebiete:SGB II, SGB X, SGG, BGB
Schlagworte:Arbeitslosengeld II, Unterkunftskosten, selbst genutztes Wohneigentum, tatsächliche Aufwendungen, Nichtberücksichtigung von Tilgungszahlungen bzw von gestundeten Schuldzinsen, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft, Individualansprüche der Mitglieder, sozialgerichtliches Verfahren, verfassungskonforme Auslegung
Stichwort:Nichtberücksichtigung von Tilgungszahlungen bzw von gestundeten Schuldzinsen
Leitsatz:1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.

2. Aufwendungen, die bereits vor dem Leistungszeitraum erbracht wurden, sind keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen.

3. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen.

4. Zu verfahrensrechtlichen Problemen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.
Volltext: BSG - Urteil, B 7b AS 8/06 R




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