Der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen.
Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.
Zur Frage, wann erhebliche oder wiederholte Verstöße im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen (Einzelfall bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer Begutachtung nach § 13 Nr. 2 b FeV).