1. Legt der Verordnungsgeber wie im Fall der Nr 4104 Anl 1 BKV die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Vorgabe präziser Kriterien (hier: Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren) selbst fest, so besteht, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Vermutung, dass die betreffende Krankheit durch die berufsbedingte Schadstoffexposition verursacht wurde.
2. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Versicherte auch außerberuflich Einwirkungen ausgesetzt war, die eine derartige Krankheit hervorrufen können.