Eine Versagung der Anrechnung von Auslieferungshaft kann nicht bereits darauf gestützt werden, dass der Verurteilte sich durch Flucht ins Ausland der Strafvollstreckung entzieht, selbst wenn er für die Flucht einen Hafturlaub oder einen Berufsfreigang missbraucht. Vielmehr rechtfertigen nur gewichtige Gründe, die nach Erlass des letzten tatrichterlichen Urteils eingetreten sind, die Nichtanrechnung von Auslieferungshaft.