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JuraForum.deUrteileSchlagwörterNNichtabhilfebeschluss 

Nichtabhilfebeschluss

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 20 Ta 80/08 vom 15.05.2008

1. Zweifel an der Parteifähigkeit und der Rechtsfähigkeit der durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwerten Beschwerdeführerin (hier GmbH i. G., wohl Einmann-Gründungsgesellschaft, deren Eintragung offenbar über einen langen Zeitraum nicht erfolgt war) führen weder zur Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde noch zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO. Vielmehr sind sowohl die Parteifähigkeit als auch - im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung - die Rechtsfähigkeit der beklagten Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens zu unterstellen.

2. Ist der Nichtabhilfebeschluss nicht von der Kammer, sondern vom Vorsitzenden allein erlassen worden, ist trotz dieses Verfahrensfehlers durch das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach §§ 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO erfolgt nicht (ebenso LAG Hessen 15.2. 2008 - 8 Ta 259/07 - juris, anders LAG Rheinland-Pfalz, 25.1. 2007 - 11 Ta 10/07 - juris; LAG Baden-Württemberg, 7.8.2002 - 15 Ta 2/02 - juris; LAG Schleswig-Holstein - 2 Ta 160/05 - NZA 2005, 1079).

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 8 Ta 259/07 vom 15.02.2008

1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung.

2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 49.05 vom 07.09.2005

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.

Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/03 - dar.

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