JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung
| Rechtsgebiete: | LVwVfG, StrG, BGB |
| Schlagworte: | Plangenehmigung, Einverständniserklärung, Inanspruchnahme des Eigentums, Erklärungsempfänger, Erklärungsinhalt, Widerruf, Treu und Glauben, widersprüchliches Verhalten, nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung, enteignungsrechliche Vorwirkung |
| Stichwort: | nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung |
| Leitsatz: | 1. Das Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Eigentums nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG ist als Tatbestandsvoraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens eine öffentlich-rechtliche, auf das konkrete Verfahren zur Vorhabenzulassung bezogene Erklärung, die auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers bindet. Sie bedeutet den endgültigen Verzicht auf die aus dem Eigentum folgenden Abwehrrechte gegen die Zulassung des Vorhabens. 2. Eigentlicher Adressat der Einverständniserklärung ist daher diejenige Behörde, die über die Verfahrensart entscheidet und der gegenüber ansonsten die Abwehrrechte geltend zu machen wären. Gemäß § 37 Abs. 8 StrG ist dies allein das Regierungspräsidium als für das gesamte Verfahren zuständige Behörde (Zulassungsbehörde), nicht der Vorhabenträger (Träger der Straßenbaulast). 3. Die - regelmäßig vom Vorhabenträger im Stadium der Planausarbeitung eingeholte - Einverständniserklärung des Eigentümers wird erst bindend, wenn sie der Zulassungsbehörde zugeht und das Verwaltungsverfahren mit dem Antrag des Vorhabenträgers auf Zulassung des Vorhabens beginnt. Sie kann bis zu diesem Zeitpunkt in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 und 3 BGB widerrufen werden; § 183 BGB findet dagegen keine Anwendung. 4. Es bleibt offen, ob der Eigentümer bei grundlosem Widerruf seiner Einverständniserklärung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Vorhabenträger) gehindert ist, seine Abwehrrechte im Zulassungsverfahren geltend zu machen. 5. Die Tatbestandsvoraussetzung der "nicht wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung" nach § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG Baden-Württemberg für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens bezieht sich auf die Fälle, in denen die Plangenehmigung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 StrG enteignungsrechtliche Vorwirkung hat. 6. Bei teilweiser Inanspruchnahme eines Grundstücks liegt in der Regel eine "nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung" im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG Baden-Württemberg vor, wenn der Eigentumsentzug die bisherigen Möglichkeiten zur Nutzung dieses Grundstücks allenfalls geringfügig beeinträchtigt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1997/03 | |
"nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum