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Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 21.04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, EG
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Begriff der Kreuzung von Hunderassen, Bestimmtheitsgebot, Gleichbehandlung mit individuell gefährlichen Hunden, steuerliche Diskriminierung im Europarecht, Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler
Stichwort:Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler
Leitsatz:1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben.

2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 21.04




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