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nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 83.03 vom 10.10.2003

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, VwVfG
Schlagworte:Luftwirbelschleppschäden, nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen, Dreijahresfrist für Geltendmachen
Stichwort:nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen
Leitsatz:Die in § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG festgelegte Frist von drei Jahren für das Geltendmachen von Ansprüchen wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG) ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

Ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Ansprüche aus § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG wegen Versäumung der Dreijahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden können.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 83.03




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