Die Festsetzung eines bestimmten seitlichen Mindestgrenzabstands "der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen" in einem Bebauungsplan bei gleichzeitiger Ausweisung von seitlichen Bauverbotsflächen unterschiedlicher Breite kann sinnvoll und bauplanungsrechtlich zulässig sein. Sie ist als Teilausschlussregelung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO dahingehend auszulegen, dass nur privilegierte Gebäudeteile des Hauptgebäudes innerhalb des Mindestgrenzabstands unzulässig sind, die Zulassungsmöglichkeit sonstiger privilegierter Anlagen nach §§ 5 ff. LBO aber unberührt bleibt.
1. Auch für den Begriff des Vorbaus im Sinn des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO gilt, dass er dem hinter ihm liegenden Gebäude zu- und untergeordnet sein muss. Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil fällt danach jedenfalls im Grundsatz nur dann unter diesen Begriff, wenn er diese Wand nicht überragt.
2. Zum Begriff des Baulands im Sinn des § 19 Abs. 3 S. 1 BauNVO