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nicht-steuerliche Abgabe

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 vom 13.06.2009

Rechtsgebiete:WHG, WasEG (NRW), VwGO
Schlagworte:Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt
Stichwort:nicht-steuerliche Abgabe
Leitsatz:1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.09



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.99 vom 22.11.2000

Rechtsgebiete:EMVG, EMVBeitrV, GG, Richtlinien 92/31/EWG, Richtlinien 86/361/EWG
Schlagworte:Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer, nicht-steuerliche Abgabe, Beitragsbemessung, Belastungsgleichheit, vorteilsgerechte Verteilung der Lasten, Berücksichtigung des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit.
Stichwort:nicht-steuerliche Abgabe
Leitsatz:Leitsatz:

Die Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EMVG (Fassung 1992) dürfen durch die Verordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EMVG nicht in vollem Umfang als Beitrag auf die Senderbetreiber umgelegt werden; vielmehr ist das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen.

Urteil des 6. Senats vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -

I. VG Mainz vom 26.03.1997 - Az.: VG 7 K 2277/94.MZ -
II. OVG Koblenz vom 01.06.1999 - Az.: OVG 6 A 12506/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 8.99


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