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Nicht-Nutzung (Leerstand)

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 43.02 vom 09.10.2003

Rechtsgebiete:EV, VZOG, ENeuOG
Schlagworte:Restitution, Restitutionsausschluss, Nutzung für eine öffentliche Aufgabe, Aufgaben der Bahn, Wohnungfürsorge der Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, bahnnotwendige Nutzung, Nicht-Nutzung (Leerstand), überwiegende Nutzung, fiskalische Nutzung
Stichwort:Nicht-Nutzung (Leerstand)
Leitsatz:Die Nutzung eines Grundstücks zur Wohnungsfürsorge der Bahn durch Vermietung von Wohnungen an aktive und ehemalige Bahnbedienstete ist eine Nutzung für eine öffentliche Aufgabe der Bahn entsprechend Art. 26 EV, die zum Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG führt.

Eine Vermietung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn an Bahnfremde ist eine fiskalische Nutzung, die einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht zu begründen vermag.

Bei einer Mischnutzung kommt es für den Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auf die überwiegende Nutzung am maßgeblichen Stichtag (25. Dezember 1993) an.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 43.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.02 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:ENeuOG, BENeuglG, EV, VwGO, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn, Reichsbahn, Sondervermögen, Bundeseisenbahnvermögen, Eigentumsübergang kraft Gesetzes, gesetzlicher Eigentumsübergang, bahnnotwendige Nutzung, ausschließlich bahnnotwendige Nutzung, unmittelbar bahnnotwendige Nutzung, Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens, Nicht-Nutzung (Leerstand), partielle anderweitige Nutzung, Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung, Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs
Stichwort:Nicht-Nutzung (Leerstand)
Leitsatz:Durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten wird die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten nicht nur dann verletzt, wenn das Eigentum an der Liegenschaft gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 21 BENeuglG kraft Gesetzes auf sie übergegangen ist, sondern auch dann, wenn sie im Falle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV im Vermögenszuordnungsverfahren die Zuordnung der Liegenschaft nach den §§ 20 ff. BENeuglG beanspruchen kann oder sie einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen hat (Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BENeuglG).

Der "ausschließlichen Bahnnotwendigkeit" im Sinne des § 21 BENeuglG steht auch eine geringfügige Fremdnutzung der Liegenschaft durch Dritte entgegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 30.02


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