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Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung
1. Eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses (hier: Aufstockung um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten) ist als Einstellung anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß die Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses jedenfalls dann nicht nur vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie für die Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt; eine für länger als zwei Monate vorgesehene Aufstockung ist allerdings insbesondere dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Umfang der vorgesehenen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit so gering ist, daß dadurch keine neue Auswahlsituation auftritt, die eine Benachteiligung anderer Beschäftigter zur Folge haben könnte.
3. Es ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zwar nicht verwehrt, einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen; dies ist aber nur zur Klärung künftiger Sachverhalte möglich, die nicht nur in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlaßgebenden Vorgang stehen, sondern darüber hinaus dem Sachverhalt dieses Vorgangs in ihren Grundzügen entsprechen, so daß sie im wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen.
Beschluß des 6. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97
I. VG Schleswig vom 03.03.1997 - Az.: VG PB 1/96 -
II. OVG Schleswig vom 13.08.1997 - Az.: OVG 11 L 1/97 -