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nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint)

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 N 03.1683 vom 16.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBesG, GVEntschV, ÄndV zur GVEntschV
Schlagworte:Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher, Normenkontrollverfahren als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, Antragsbefugnis richtet sich nach der behaupteten, nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint), Maßgeblichkeit der bei dem Bürobetrieb tatsächlich angefallenen Sach- und Personalkosten, realitätsbezogener Maßstab für die Entschädigungsregelung erforderlich, Bemessung anhand der für ein fiktives Modellbüro errechneten Kosten, Typisierungen und Pauschalierungen notwendig, Berücksichtigung fiktiver Kosten für unentgeltlich tätige Hilfskräfte unzulässigt, trotz Überdeckung der Bürokosten Erfolg der Normenkontrollanträge
Stichwort:nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint)
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 N 03.1683



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 N 04.402 vom 16.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBesG, GVEntschV, ÄndV zur GVEntschV
Schlagworte:Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher, Normenkontrollverfahren als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, Antragsbefugnis richtet sich nach der behaupteten, nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint), Maßgeblichkeit der bei dem Bürobetrieb tatsächlich angefallenen Sach- und Personalkosten, realitätsbezogener Maßstab für die Entschädigungsregelung erforderlich, Bemessung anhand der für ein fiktives Modellbüro errechneten Kosten, Typisierungen und Pauschalierungen notwendig, Berücksichtigung fiktiver Kosten für unentgeltlich tätige Hilfskräfte unzulässigt, trotz Überdeckung der Bürokosten Erfolg der Normenkontrollanträge
Stichwort:nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint)
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 N 04.402

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 N 04.404 vom 16.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBesG, GVEntschV, ÄndV zur GVEntschV
Schlagworte:Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher, Normenkontrollverfahren als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, Antragsbefugnis richtet sich nach der behaupteten, nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint), Maßgeblichkeit der bei dem Bürobetrieb tatsächlich angefallenen Sach- und Personalkosten, realitätsbezogener Maßstab für die Entschädigungsregelung erforderlich, Bemessung anhand der für ein fiktives Modellbüro errechneten Kosten, Typisierungen und Pauschalierungen notwendig, Berücksichtigung fiktiver Kosten für unentgeltlich tätige Hilfskräfte unzulässigt, trotz Überdeckung der Bürokosten Erfolg der Normenkontrollanträge
Stichwort:nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint)
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 N 04.404

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 N 04.405 vom 16.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBesG, GVEntschV, ÄndV zur GVEntschV
Schlagworte:Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher, Normenkontrollverfahren als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, Antragsbefugnis richtet sich nach der behaupteten, nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint), Maßgeblichkeit der bei dem Bürobetrieb tatsächlich angefallenen Sach- und Personalkosten, realitätsbezogener Maßstab für die Entschädigungsregelung erforderlich, Bemessung anhand der für ein fiktives Modellbüro errechneten Kosten, Typisierungen und Pauschalierungen notwendig, Berücksichtigung fiktiver Kosten für unentgeltlich tätige Hilfskräfte unzulässigt, trotz Überdeckung der Bürokosten Erfolg der Normenkontrollanträge
Stichwort:nicht nach der tatsächlich bestehenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller (verneint)
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 N 04.405


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