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nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

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BSG – Urteil, B 2 U 34/04 R vom 09.05.2006

Rechtsgebiete:SGB VII, RVO, UVNG, GG
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung, zuständiger Unfallversicherungsträger, nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, Aufnahmebescheid, vorkonstitutionelles Recht, Bundesratsbeschluss, Ministerialerlass, Ausführungsbestimmungen, Fortgeltung, Gesetzesvorbehalt, Auffangzuständigkeit, Katasterstetigkeit, Transparenz, allgemeiner Gleichheitssatz
Stichwort:nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz:Zuständiger Unfallversicherungsträger für die nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 34/04 R




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