Das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass es für ein bestimmtes Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, entfällt, wenn das Vorhaben aus rechtlichen Gründen offensichtlich nicht realisiert werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben in einem anderen Genehmigungsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist oder jedenfalls offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist; bloße Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit oder an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Vorhabens reichen demgegenüber nicht aus.