Eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand, wenn es in den Urteilsgründen an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, warum bei einer Menge von 100 g Marihuana davon auszugehen ist, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC überschritten wird.