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nicht genehmigungsbedürftige Anlage

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 17.03 vom 22.07.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Immissionsschutzrechtliche Anordnung, nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Pflicht zur Abfallbeseitigung, Abfallbesitzer, Abfallerzeuger, revisionsrechtlich bindende Tatsachenfeststellungen, Insolvenzverwalter, Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit
Stichwort:nicht genehmigungsbedürftige Anlage
Leitsatz:Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 17.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 16.00 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, 4. BImSchV, 18. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärm-Richtlinie
Schlagworte:Nachbarklage, nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Geräuschimmissionen, besonderes Wohngebiet, Lärmschutzniveau eines besonderen Wohngebiets, Mittelwertbildung, Abwägungsmangel eines Bebauungsplans, Einwendungsfrist zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln, Anlagenbezug des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Gemengelage öffentlicher Einrichtungen, immissionsschutzrechtliche Gesamtbetrachtung, Summenpegel, Akzeptorbezug des Immissionsschutzrechts, mehrere Anlagen als Einheit, immissionsschutzrechtliche Beurteilung eines Freizeitbereichs, Summation von Freizeitlärm, seltene Ereignisse, Kumulation seltener Ereignisse verschiedenartiger Anlagen, Messabschlag, anerkannte akustische Grundregel.
Stichwort:nicht genehmigungsbedürftige Anlage
Leitsatz:Leitsätze:

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.

Urteil des 7. Senats vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 -

I. VG Stuttgart vom 25.06.1997 - Az.: VG 16 K 2297/95 -
II. VGH Mannheim vom 08.02.2000 - Az.: VGH 10 S 72/99 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 16.00


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