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nicht genehmigte Nebentätigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10850/05.OVG vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:LDG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Beurlaubung, Beurlaubung aus familiären Gründen, Disziplinarverfahren, Disziplinarbefugnisse, Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfolgbarkeit, Verbrauch der Disziplinarbefugnisse, Ausnahmeregelung, Ausnahmetatbestand, Einstellung, Einstellungsverfügung, Sachverhalt, derselbe Sachverhalt, Sachverhaltsidentität, historischer Geschehensablauf, Urteil, Strafurteil, abgekürztes Urteil, abgekürzte Urteilsgründe, Straftat, Konkursstraftat, verspätete Konkursanmeldung, Tatsachenbegriff, Tatsachen, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Tatsachenfeststellung, Bewertung, Würdigung, Nichterweislichkeit, Subsumtionsfehler, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, private Vermögensverwaltung, Einmanngesellschaft, Ein-Mann-GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Geschäftsführertätigkeit, Wohnungsgesellschaft, leichtfertiges Schuldenmachen
Stichwort:nicht genehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10850/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10858/05.OVG vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:LDG
Schlagworte:Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Beurlaubung, Beurlaubung aus familiären Gründen, Disziplinarverfahren, Disziplinarbefugnisse, Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfolgbarkeit, Verbrauch der Disziplinarbefugnisse, Ausnahmeregelung, Ausnahmetatbestand, Einstellung, Einstellungsverfügung, Sachverhalt, derselbe Sachverhalt, Sachverhaltsidentität, historischer Geschehensablauf, Urteil, Strafurteil, abgekürztes Urteil, abgekürzte Urteilsgründe, Straftat, Konkursstraftat, verspätete Konkursanmeldung, Tatsachenbegriff, Tatsachen, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Tatsachenfeststellung, Bewertung, Würdigung, Nichterweislichkeit, Subsumtionsfehler, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, private Vermögensverwaltung, Einmanngesellschaft, Ein-Mann-GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Geschäftsführertätigkeit, Wohnungsgesellschaft, leichtfertiges Schuldenmachen
Stichwort:nicht genehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10858/05.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12243/04.OVG vom 04.03.2005

Rechtsgebiete:LBG, LDG, LPersVG, GVG, StGB, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, unerlaubte Nebentätigkeit, Gebrauchtwagenhändler, Gebrauchtwagenhandel, Nebentätigkeitsgenehmigung, Genehmigungsfähigkeit, Zweitberuf, Straftat, Vermögensstraftat, Betrug, Untreue, Anzeigepflicht, Dienstunfähigkeit, krankheitsbedingt, Krankschreibung, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Untragbarkeit, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Strafurteil, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Bindung an Feststellungen, Ansehensschädigung, Milderungsgründe
Stichwort:nicht genehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 12243/04.OVG


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