1. Die von einem Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich im Erbscheinsverfahren eingegangene Verpflichtung, gegen einen erteilten Erbschein nicht mehr durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen, erstreckt sich auf einen inhaltsgleichen Erbschein, an dessen Erteilung aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse besteht (hier: Fall von BGHZ 146, 310).
2. Ein entgegen dieser Verpflichtung eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.