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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 34.95 vom 29.10.1997

Rechtsgebiete:BSHG, Regelsatzverordnung
Schlagworte:Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf
Stichwort:nicht für Schulbedarf
Leitsatz:Urteil des 5. Senats vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 34.95

Leitsätze:

Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des Sozialhilferechts sind nicht solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (hier Schulbedarf).

Von besonderen Lernmitteln für Schüler abgesehen, für deren Beschaffung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG einmalige Leistungen gewährt werden, können für den Schulbedarf (hier Schulmaterialien) nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen gewährt werden.

I. VG Hannover vom 29.11.1993 - Az.: VG 3 A 1461/93
II. OVG Lüneburg vom 12.07.1995 - Az.: OVG 4 L 2537/94
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 34.95




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