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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 238.00 vom 20.12.2000

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Rechtliches Gehör, Klageänderung, mündliche Verhandlung, nicht erschienener Beteiligter.
Stichwort:nicht erschienener Beteiligter.
Leitsatz:Leitsatz:

Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muss nicht damit rechnen, dass im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird und dass aufgrund der mündlichen Verhandlung dann sofort über diesen neuen Streitgegenstand entschieden wird (wie Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 <146 f.> = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7).

Beschluss des 8. Senats vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 8 B 238.00 -

I. VG Gera vom 08.08.2000 - Az.: VG 6 K 1300/99 GE -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 238.00




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