Die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds ist keine neue Tatsache, die eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zulassen würde, wenn bereits in einem früheren Verfahren die Zustimmungsersetzung rechtskräftig mit der Begründung versagt wurde, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen. Dagegen kann die Zustimmungsersetzung in dem neuerlichen arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren dann geboten sein, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Tatvorwürfe inzwischen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
Aktenzeichen: 2 ABR 68/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 16. September 1999
- 2 ABR 68/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 8 BV 46/97 -
Beschluß vom 27. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 TaBV 44/98 -
Beschluß vom 4. September 1998