Ein Steuerberater, der nachträglich auch als Wirtschaftsprüfer beruflich tätig wird, hat auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer, wenn er über eine private Alterssicherung in Form von Lebensversicherungen verfügt, die zuvor zur Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Steuerberater geführt hat.