Hat sich die Gemeinde bei der Erstherstellung einer Straße auf einer ihr im Umlegungsverfahren für Straßenbauzwecke zugeteilten und dabei erstmals vermessenen Fläche ermessensfehlerfrei dafür entschieden, im Interesse einer leichteren und unbehinderten Bauausführung von Vorkehrungen zur verlässlichen und dauerhaften Kenntlicherhaltung der ursprünglichen Grenzmarken abzusehen und den endgültigen Grenzverlauf in Anlehnung an die tatsächlich befestigte Fläche in einer "Schlussvermessung" der Straße feststellen und abmarken zu lassen, so stellen die dadurch verursachten Vermessungskosten erforderlichen Erschließungsaufwand dar, der umgelegt werden darf.