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Neutralitätspflicht

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1851/07 vom 08.05.2008

1. Für Mitglieder der Wahlorgane bei Kommunalwahlen - hier entschieden für einen ehemaligen Bürgermeister als Wahlleiter - bestehen, auch im Wahlkampf, keine über die in § 6a Abs. 1 KWG geregelten Pflichten in engem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit hinausgehenden Beschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit.

2. Es bleibt offen, in welchem Umfang gemäß § 25 Abs. 2 KWG geltend gemachte Wahlanfechtungsgründe schon im Einspruchsverfahren substantiiert werden müssen. Ist der in § 73 Abs. 1 S. 2 KWO vorgesehene Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 25 KWG unterblieben, sind Einspruchsführer nicht gehindert, mögliche Anfechtungsgründe noch im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren nachzuschieben und zu substantiieren.

3. Nach der Änderung der Wahlfehlerdefinition in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 50 Nr. 2 KWG können parteiergreifende Meinungsäußerungen kommunaler Wahlbeamter - hier: eines früheren Bürgermeisters -, selbst wenn sie in amtlicher Funktion erfolgt sind, nur noch dann als ergebnisrelevante Wahlfehler zur Anordnung einer Wiederholungswahl führen, wenn dadurch in mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen eingewirkt und dadurch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 567/07 vom 16.05.2007

1. Wird im Einspruchsschreiben zur Begründung eines Wahlfehlers ein Ausschnitt aus einem einheitlichen Sachverhalt benannt, so erstreckt sich die Prüfung auch auf die übrigen Sachverhaltselemente; die in § 31 Abs. 1 KomWG angeordnete materielle Präklusion steht dem nicht entgegen.

2. Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, verstößt gegen die Neutralitätspflicht und das Gebot der Chancengleichheit, wenn er unter Nutzung dienstlicher Mittel die Veröffentlichung von Leserbriefen durch Unterstützer fördert.

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 158/05 vom 26.08.2005

1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden.

2. Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG).

3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen.

4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG).

5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen.

6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.02 vom 08.04.2003

Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.

Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

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