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Neutralitätsgebot

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 316/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:NKWG
Schlagworte:Bürgermeisterwahl, Direktwahl, Direktwahl (Bürgermeister), Erstwähler, Internet-Forum, Neutralität, Neutralitätsgebot, Neutralitätsgebot von Amtsträgern, Wahlbeeinflussung, Wahlbeeinflussung, private, Wahleinspruch, Wahlprüfung
Stichwort:Neutralitätsgebot
Leitsatz:Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier: Schreiben des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters an Erstwähler).

Zu den Voraussetzungen, unter denen Einwirkungen von privater Seite als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 316/08



LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 572/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:SchulG NW, GG
Schlagworte:Neutralitätsgebot, Kopftuch
Stichwort:Neutralitätsgebot
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 572/08

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 280/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:SchulG NW, GG
Schlagworte:Neutralitätsgebot, Kopftuch
Stichwort:Neutralitätsgebot
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 11 Sa 280/08

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1836/07 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:GG, SchG NRW, AGG, EMRK
Schlagworte:Religionsfreiheit, Neutralitätsgebot, "Kopftuchverbot", Baskenmütze, Abmahnung
Stichwort:Neutralitätsgebot
Leitsatz:1. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW statuierte Bekundungsverbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW und kann deswegen abgemahnt werden.

2. § 57 SchG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit.

3. § 57 Abs. 4 SchG NW steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK.

4. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmütze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1836/07


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