Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG widerlegt werden kann (Urteil vom 13. Dezember 1994 BVerwG 1 C 31.92 BVerwGE 97, 245 <249>), sind nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) weiterhin anwendbar.
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache (hier: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1. April 2003) eingetreten ist.