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Neuordnung

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 D 17/04.F vom 17.03.2005

Ein Verfahren nach § 64 LwAnpG zur Neuordnung getrennten Gebäude- und Grundeigentums ist auf Antrag eines im Grundbuch Eingetragenen durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragungen im Grundbuch sind solange maßgebend, bis der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 8 K 5/03 vom 04.11.2003

Nach den Planungsleitsätzen in § 53 Abs. 1 LwAnpG dient das Bodenordnungsverfahren der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen.

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, nachbarrechtliche Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Erdaufschüttungen durch hoheitliche Regelung zu befrieden.

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