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Neumasseverbindlichkeiten

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 243/05 vom 21.07.2005

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Haftung des Insolvenzverwalters, Neumasseverbindlichkeiten, Masseunzulänglichkeitsanzeige
Stichwort:Neumasseverbindlichkeiten
Leitsatz:Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 61 Satz 1 InsO für Neu-Masseverbindlichkeiten, die entstanden sind, weil er ein Arbeitsverhältnis nicht zum frühest möglichen Termin nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige gekündigt hat (§§ 208, 209 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 InsO; vgl. BAG, Ue. v. 04.06.2003 und v. 31.03.2004, AP Nrn. zu 2 und 3 zu § 209 InsO), scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits zuvor gekündigt gewesen war. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen schwebenden Kündigungsschutzprozess über die frühere Kündigung vorsorglich nachzukündigen - außer, die frühere Kündigung hätte von vornherein als evident unwirksam angesehen werden müssen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 243/05



BAG – Urteil, 10 AZR 253/03 vom 31.03.2004

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Insolvenz, Neumasseverbindlichkeiten
Stichwort:Neumasseverbindlichkeiten
Leitsatz:1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.

2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 253/03


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