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Neuherstellung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 21/09 vom 20.04.2009

Der Antragsgegner eines selbstständigen Beweisverfahrens kann auch dann eine Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung verlangen, wenn er die wenigen Mängel, die entgegen der umfangreichen Beweisbehauptung festgestellt worden sind, alsbald beseitigt hat (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2003, 454).

OLG-HAMM – Beschluss, 10 W 02/03 vom 27.11.2008

1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet.

2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 120/08 vom 27.10.2008

1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.

2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.

3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.

4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 269/04 vom 12.03.2007

Zur Gebotenheit einer Wiedereinsetzung bei Prozessrechtsänderungen nach Urteilsverkündung.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 15 U 36/06 vom 07.03.2007

Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrages.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 6 BV 05.2153 vom 05.02.2007

1. Die Umgestaltung einer Ortsstraße zum Fußgängerbereich ist auch dann eine nach Art. 5 Abs. 1 KAG beitragsfähige Verbesserung, wenn mit ihr zugleich städtebauliche Ziele wie die Gestaltung des Ortsbilds und die Förderung des ÖPNV durch Einrichtung einer zentralen Umsteigehaltestelle verfolgt werden.

2. Beitragsbegründender Vorteil für ein anliegendes Grundstück ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, ohne dass es auf die im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken geringere tatsächliche Nutzung ankommt.

3. Der Beitragsmaßstab einer Sondersatzung, der typisierend auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse abstellt, genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden. Einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 127/06 vom 19.12.2006

Für eine Feststellungsklage im Bauprozess besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 463/06 vom 21.11.2006

Zur Frage der Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung für Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs bei der Bemessung des Straßenbeitrags nach einem grundflächenbezogenen Maßstab.

BFH – Urteil, IX R 19/05 vom 07.11.2006

1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.

2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 2/06 vom 26.10.2006

1. Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.

2. Zur Pflicht zur Herausgabe der statischen Nachweise bedarf es eines besonderen Interesses auf Seiten des Auftraggebers.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 104/96 vom 01.06.2006

1. Ein Abwasserverband, der einen Kanalbau auf vertraglicher Grundlage durch privatrechtlich organisierte Rechtssubjekte planen, ausführen und überwachen lässt, haftet für Beschädigungen von am Kanal liegenden Häusern regelmäßig mangels Verschuldens nicht deliktisch, wohl aber nach den Grundsätzen zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

2. Der Entschädigungsanspruch des betroffenen Eigentümers ist entsprechend § 251 Abs. 2 BGB auf der Grundlage der durch die Beschädigung hervorgerufene Wertminderung zu berechnen, wenn eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

3. Unverhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der um einen Abzug "neu für alt" bereinigte Wiederherstellungsaufwand den Wiederbeschaffungswert des Hausgrundstücks um etwa 43 % übersteigen würde.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 136/04 vom 29.03.2006

Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass der Besteller das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, dass er die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annimmt (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, 96,100). Dies kann durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werkes geschehen. Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshandlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden; es ist vielmehr eine gewisse Nutzungsdauer erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werkes richtigerweise nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1985, 731, 732).

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 168/04 vom 17.01.2006

Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.

Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt er Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen erkennen kann und muss, also ab wann ihm eine Pflichtverletzung anzulasten ist und ihn insbesondere auch ein Schuldvorwurf trifft.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 50/05 vom 11.01.2006

Die Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft, die unter der Bedingung der Zahlung des Sicherheitseinbehaltes an den Auftragnehmer übernommen wurde, kann durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Werklohnforderung oder Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht herbeigeführt werden, wenn die geltend gemachten Mängel der Werkleistung streitig sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 189/03 vom 28.09.2005

Die vergessene förmliche Abnahme führte im Falle der erfolgten Zahlung der Rechnungssumme dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme vorlag und eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 12 U 241/03 vom 15.09.2005

Ein lediglich optischer Mangel begründet in der Regel keinen Anspruch auf Neuherstellung des gesamten Werkes, da ein solches Verlangen unverhältnismäßig ist. Die Neuherstellung der Dachflächen zur Beseitigung des grünlichen Algenbewuchses ist unverhältnismäßig, weil der Vorteil der Farbänderung völlig außerhalb jeder Relation zu dem damit einhergehenden Aufwand steht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 234/03 vom 19.07.2005

1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.

2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 10/98 vom 22.06.2005

1. Zur dauernden Unmöglichkeit bei § 6 Nr. 5 VOB/B im Falle der Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung

2. Zur Prüfungspflicht des Fertighauserstellers im Hinblick auf den von einem Dritten errichteten Keller

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 270/03 vom 19.04.2005

1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands bzw. der Herstellung der Verkehrssicherheit dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

2. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

3. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümern deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.

4. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Auswahl eines Betriebes, der für die betreffenden Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Verwaltung für ungültig zu erklären, wenn die Arbeiten zwischenzeitlich mangelfrei ausgeführt worden sind.

5. Durch die Ausführung einer beschlossenen Sanierungsmaßnahme tritt keine Erledigung des Anfechtungsverfahrens ein, weil die Ungültigerklärung des Sanierungsbeschlusses dazu führen würde, dass der Anfechtende sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen müsste.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 114/02 vom 14.04.2005

1. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war.

2. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.

3. Etwaige Ansprüche von Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ändern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nichts an der Verpflichtung bzw. dem Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG.

4. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.

5. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümer deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einen gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen den Bauträger richtete.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 257/04 vom 31.03.2005

1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar vor den Schadensereignis.

2. Die mangelhafte Standfestigkeit des beschädigten Gebäudes kann die Anrechnung eines Mitverursachungsanteils von 50 % rechtfertigen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 46/03 vom 30.09.2004

Zum Umfang der Auskunftserteilung unter Belegbeibringung mit der Befugnis, Hinweise auf Herstellerfirmen, Lieferanten und Vorbesitzer unkenntlich zu machen (hier: Markenverletzung durch EU-Parallelimporteur durch nicht erforderliche Neuherstellung von Arzneimittel-Umverpackungen)

BFH – Urteil, III R 51/01 vom 30.09.2003

Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23 000 DM ist erheblich.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 342/00 vom 17.07.2003

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Vor großen Instandsetzungsmaßnahmen ist vor einer Beschlussfassung grundsätzlich erforderlich, dass der Schadensumfang und der Instandsetzungsbedarf vorher festgestellt werden, um eine sachgerechte Kosten-Nutzen-Analyse durchführen zu können.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 166/02 vom 13.03.2003

1. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung (hier: NORMOXIN) aus der EU parallelimportiert und im Inland umgepackt durch Markenersetzung unter einer anderen Marke (hier: CYNT) unautorisiert vertrieben, so ist das Markenrecht verletzt, wenn nach den Grundsätzen zu Art. 28, 30 EG die Markenersetzung nicht erforderlich ist. Die Grundsätze des EuGH zur Erschöpfung sind entsprechend anzuwenden. Ob eine künstliche Marktabschottung (Art. 28, 30 EG) vorliegt, ist objektiv zu bestimmen. Eine die Markenersetzung notwendig machende "Zwangslage" des Parallelimporteurs muss für den derzeitigen Vertrieb aktuell (noch) gegeben sein.

2. Eine solche "Zwangslage" ist gegeben, wenn ein Drittzeichen (hier: NORMOTIN) wegen Verwechslungsgefahr dem Vertrieb unter der ursprünglichen Marke (NORMOXIN) entgegensteht. Dass der Parallelimporteur stattdessen eine ganz andere Bezeichnung wählen könnte, die weder mit der aus dem Ausfuhrland, noch mit der im Inland übereinstimmt, beseitigt seine "Zwangslage" nicht.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 124/00 vom 27.02.2003

1. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung (hier: TRILOC aus Österreich) aus der EU parallelimportiert und durch Markenersetzung unter einer verwechslungsfähigen Marke (hier: TRELOC) umgepackt im Inland vertrieben, so ist eine Markenverletzung gegeben, wenn die Markenersetzung nach den Grundsätzen zu Art. 28, 30 EG nicht erforderlich ist. Eine die Markenersetzung notwendig machende, objektive "Zwangslage" des Parallelimporteurs muss für den derzeitigen Vertrieb aktuell (noch) gegeben sein.

2. Eine solche "Zwangslage" besteht vorliegend nicht, weil das entgegengehaltene Drittzeichen mangels Verwechslungsgefahr dem Vertrieb unter der unveränderten Marke nicht entgegensteht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass in Deutschland nunmehr die Arzneimittelbezeichnungen TRILOC und TRELOC nebeneinander existieren, einer Irreführung (§ 8 AMG) kann durch Hinweise begegnet werden. § 4 Rahmenvertrag (nach § 129 SGB V) ergibt ebenfalls keine Zwangslage.

BFH – Urteil, III R 53/00 vom 29.01.2003

Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.

OLG-CELLE – Urteil, 7 U 113/02 vom 29.01.2003

Die mündliche Beschaffenheitsvereinbarung 'erstklassige Arbeit' für eine Holz-Innentreppe beinhaltet nicht die Verpflichtung des Werkunternehmers, zur Herstellung der Treppe Holz der Güteklasse I nach Ziff. 2 der DIN 68 368 (Laubschnittholz für Treppenbau Gütebedingungen) zu verwenden.

BFH – Urteil, IX R 64/99 vom 03.12.2002

1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.

2. "Ursprünglicher Zustand" i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.

OLG-CELLE – Urteil, 22 U 109/01 vom 26.09.2002

1. Öffnet der Werkunternehmer, der u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o. ä.) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden.

2. Der Rechtsgedanke des § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B gilt auch beim BGB-Werkvertrag. 3. Ergeben sich aus dem Bauvertrag keine anderen Anhaltspunkte, darf der Auftragnehmer nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf vertrauen, dass in der vom Werkunternehmer angebotenen Leistung auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den Eintritt von Niederschlagswasser enthalten sind. Ein Anspruch des Werkunternehmers auf gesonderte Vergütung für diese Maßnahmen besteht in der Regel nicht.

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