Der neue § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO enthält eine allgemeine Geschäftswertobergrenze, die Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist", bezieht sich auf spezielle Wertobergrenzen.
Stellt sich die Bekanntmachung einer Kommunalsatzung als ein Akt dar, welcher der angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat, dann ist es eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages, ob die Bekanntmachung wirksam ist.
1. Die durch die Änderung einzelner Bestimmungen veranlasste Bekanntmachung der Neufassung einer Satzung vermag die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer inhaltlich unverändert gebliebenen Vorschrift grundsätzlich nicht erneut in Gang zu setzen.
2. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Frage des nachträglichen Rechtswidrigwerdens einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift auch nach Einführung der zweijährigen Antragsfrist durch das 6. VwGOÄndG Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sein kann, muss es nach der klaren gesetzlichen Regelung dabei bleiben, dass der Antrag innerhalb der bereits mit der Bekanntmachung der Norm bzw. dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG (vgl. Art. 10 Abs. 4 dieses Gesetzes) beginnenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen ist.