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Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 50.00 vom 06.04.2000

Leitsätze:

1. § 87 b VwGO ist auch im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO anwendbar.

2. Weist ein Gericht neues Vorbringen nach § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurück, muß die Entscheidung erkennen lassen, welche Gründe für die Ausübung des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens maßgebend waren. Entsprechend dem auf Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerichteten Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung kann sich die Begründung für die Zurückweisung schon aus der Darlegung ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 b VwGO vorliegen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -).

3. Hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nach § 87 b Abs. 3 VwGO in der abschließenden Sachentscheidung als verspätet zurückgewiesen, ohne daß der Betroffene zuvor die Möglichkeit gehabt hat, seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung geltend zu machen, kann er dies nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder - nach der Zulassung - mit der Revision tun. Der so geltend gemachte Verfahrensmangel ist freilich nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn schlüssig dargelegt wird, daß und aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage war, noch rechtzeitig gegenüber dem Berufungsgericht die eingetretene Verspätung zu entschuldigen.

4. Ob verspätetes Vorbringen genügend entschuldigt im Sinne des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist, bestimmt sich nicht unmittelbar nach § 60 VwGO; insbesondere findet die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist keine Anwendung. Die zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Verschuldensgrundsätze können jedoch entsprechend herangezogen werden.

Beschluß des 9. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 9 B 50.00 -

I. VG Gelsenkirchen vom 24.09.1998 - Az.: VG 18a K 5079/98.A -
II. OVG Münster vom 15.11.1999 - Az.: OVG 9 A 4825/98.A -

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