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Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 5 RJ 6/05 R vom 05.10.2005

Rechtsgebiete:SGB VI, SGG, SGB I, RRErwerbG
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Verwaltungsverfahren - altes Recht - neues Recht
Stichwort:neues Recht
Leitsatz:Die Gerichte müssen den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann sachlich prüfen, wenn der Versicherte im Verwaltungsverfahren zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat und der nach der Einführung der Erwerbsminderungsrente erlassene Widerspruchsbescheid den Anspruch nach neuem Recht nicht ausdrücklich regelt.
Volltext: BSG - Urteil, B 5 RJ 6/05 R



THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 814/03 vom 08.03.2004

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, UVPG, VwVfG, 4. BImSchV, 9. BImSchV
Schlagworte:Versuchsanlage, Genehmigung, Weiterbetrieb, Verlängerungsantrag, altes Recht, neues Recht, Bestandsschutz, Eigentumsgarantie, Anspruch auf Genehmigung, Vertrauensschutz, vereinfachtes Verfahren, Fristverlängerung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Errichtung, Betrieb, Vorhaben, Übergangsregelung
Stichwort:neues Recht
Leitsatz:1. Die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung) erteilten befristeten Genehmigung für eine Versuchsanlage richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt. Ist danach die Erteilung einer Versuchsanlagengenehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben nicht mehr möglich, kommt auch die Verlängerung einer nach altem Recht erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder Vertrauensschutzes.

2. Der (Weiter-)Betrieb einer nach altem Recht ohne UVP befristet genehmigten und betriebenen (und in der Anlage zum UVPG in der seit dem 3.8.2001 geltenden Fassung als UVP-pflichtig aufgeführten) technischen Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVP-Gesetz dar und bedarf daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG nur dann, wenn der Antrag auf Verlängerung der nach altem Recht erteilten Genehmigung vor dem 14.3.1999 gestellt worden ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 814/03


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